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Hundesteuer

Meldepflicht
Die Hundehaltung unterliegt der staatlichen Kontrolle. Abgabepflichtig sind alle Hunde, die (am Stichtag 1. April) mindestens 3 Monate alt sind. Neu erworbene Hunde sind der Gemeindeverwaltung zu melden. Ebenso sind die Weitergabe oder der Tod des Hundes zu melden. Gesetz über das Halten von Hunden BGS 614.71

 

Erstregistrierung

  • Seit dem 1. Januar 2007 besteht für sämtliche Hunde in der Schweiz die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in der Hundedatenbank AMICUS.
  • Haben die Hundehalter und Hundehalterinnen noch keine Personen-ID, sind jedoch bei der Gemeinde als Hundehalter oder Hundehalterin registriert, kann die Personen-ID bei der Gemeinde bezogen werden. 
  • Die Daten in AMICUS dienen als Basis für den Hundeabgabeneinzug. 
  • Hundehalterinnen und Hundehalter müssen dafür besorgt sein, dass die Daten auf der Datenbank korrekt sind. Zu deren Kontrolle können sich die Hundehalter/-innen mit ihrer Personen-ID auf AMICUS einloggen und die Daten einsehen.

 

Kosten
Die Gebühr der Hundesteuer wird mittels Rechnungsstellung im April des laufenden Jahres eingezogen.